Unsere Satzung, wie die Generalversammlung sie verabschiedet hat:
Satzung der
Schützenbruderschaft
St. Antonius Bettinghausen e. V.
§ 1 Name – Sitz - Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Schützenbruderschaft St. Antonius Bettinghausen e. V.“ und ist im Vereinsregister beim Vereinsregistergericht Arnsberg eingetragen.
Der Sitz der Bruderschaft ist beim jeweiligen Geschäftsführer. Bei Verabschiedung dieser Satzung (2020) ist der ordentliche Sitz Bettinghausen, Gemeinde Bad Sassendorf, Bezirk des Amtsgerichtes Soest. Die aktuelle postalische Adresse ist beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Wesen und Aufgabe
Die Schützenbruderschaft St. Antonius Bettinghausen e. V. ist eine Vereinigung von Menschen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Sauerländer Schützenbundes e.V. in der Kreisgruppe Soest bekennt.
Getreu dem Wahlspruch „Für Glaube – Sitte – Heimat“ stellen sich die Mitglieder der Schützenbruderschaft folgende Aufgaben:
a) das traditionelle Brauchtum des Schützenwesens zu pflegen, zu fördern, zu bewahren, weiterzuentwickeln und dieses nachfolgenden Generationen nahezubringen,
b) die Gemeinschaft aller Schützen und Dorfbewohner zu stärken und Eintracht und Bürgersinn zu fördern,
c) die christliche Lebensauffassung als Grundlage des Vereinslebens zu verankern und zu festigen, sowie die traditionelle Bindung an die Kirchen zu pflegen,
d) die gute Gemeinschaft mit den Schützen der benachbarten Orte und mit den Schützen im Sauerländer Schützenbund zur Stärkung des traditionellen Brauchtums zu fördern.
Als christliche Vereinigung orientiert sich die Schützenbruderschaft am christlichen Menschenbild, ist aber unabhängig von Konfession und Glaubenszugehörigkeit offen für alle Menschen, die diese Grundwerte respektieren.
§ 3 Gemeinnützigkeit
a) Die Schützenbruderschaft dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
b) Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Alle Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der St. Antonius Schützenbruderschaft e. V.. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, sowie durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
d) Die Mitglieder haben beim Ausscheiden aus der Bruderschaft oder bei Auflösung der Bruderschaft keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen die Bruderschaft.
§ 4 Mitgliedschaft
a) Die Bruderschaft besteht aus Mitgliedern und aus Ehrenmitgliedern. Mitglied kann jeder Mensch werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
b) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft wird diese Satzung und die Satzung des Sauerländer Schützenbundes anerkannt.
c) Der Aufnahmeantrag ist an den gesetzlichen Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme.
d) Die Königswürde, die Mitgliedschaft im Vorstand und das Amt eines Offiziers verpflichten in besonderer Weise. Deshalb kann nur ein Mitglied ein solches Ehrenamt bekleiden, dessen Lebensführung den Grundsätzen des § 2 entspricht.
e) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluß. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem gesetzlichen Vorstand zu erklären.
f) Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn das Mitglied die Grundsätze, das Ansehen und die Interessen der Schützenbruderschaft erheblich verletzt oder mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand ist.
g) Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages oder einen Ausschluss kann Beschwerde bei der Generalversammlung eingelegt werden. Die Generalversammlung entscheidet endgültig.
h) Ehrenmitglied der Bruderschaft sowie Ehrenmitglied des Vorstandes oder des Offizierskorps können Mitglieder werden, die sich im besonderen Maße für die Schützenbruderschaft verdient gemacht haben. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind nicht von den Rechten und Pflichten aus §5 befreit.
i) Für die Mitgliedschaft als Jungschütze kann die Generalversammlung gesonderte Regelungen treffen.
§ 5 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft
a) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen.
b) An der Generalversammlung, an kirchlichen Veranstaltungen der St. Antonius Schützenbruderschaft sowie am Begräbnis eines Mitgliedes sollen sich alle Mitglieder beteiligen.
c) Jedes volljährige Mitglied hat nach einjähriger Mitgliedschaft das Recht auf den Königsschuß, sofern nach § 4 keine Hindernisse im Wege stehen. Ausnahmen hiervon kann der gesetzliche Vorstand genehmigen. Er hat dies auf Verlangen der Generalversammlung zu begründen.
§ 6 Organe der St. Antonius Schützenbruderschaft Bettinghausen e. V.
Die Organe der Schützenbruderschaft sind:
a) Die Mitgliederversammlung/ Generalversammlung
b) Der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung/ Generalversammlung
a) Jährlich, möglichst im Januar, ist die Mitgliederversammlung als Generalversammlung durchzuführen.
b) Weitere Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden.
Eine Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dies, unter Angabe von Gründen, schriftlich beim Brudermeister beantragt.
c) Die Mitgliederversammlung wird vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Bei Verhinderung Beider wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
d) Zur Mitgliederversammlung ist mindestens 6 Tage vorher durch Aushang unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Stimmenmehrheit soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
e) Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich per Handzeichen. Geheime Abstimmung mit Stimmzetteln erfolgt, sofern dies in der Versammlung von einem Mitglied beantragt wird.
§ 8 Aufgaben der Generalversammlung
a) Wahl des Vorstandes, der zu wählenden Offiziere und die Wahl von zwei Rechnungsprüfern.
b) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
c) Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung.
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
e) Änderung der Satzung.
Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen erforderlich.
f) Auflösung der Bruderschaft.
Zur Auflösung der Bruderschaft ist die Anwesenheit von 50 % der Mitglieder und einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Sind in der Generalversammlung, die über die Auflösung der Bruderschaft entscheiden soll, weniger als 50 % der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb eines Monats eine neue Generalversammlung einzuberufen. Diese ist in jedem Falle beschlussfähig. Beschlüsse können dann mit einfacher Mehrheit getätigt werden.
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
1. dem Brudermeister
2. dem stellvertretenden Brudermeister
3. dem Geschäftsführer
4. dem Kassierer
5. dem Oberst
6. dem Hauptmann,
7. dem Feldwebel,
8. Beisitzern, die von der Generalversammlung in den Vorstand gewählt werden und den Vorstand in der Arbeit unterstützen.
Als geborene Vorstandsmitglieder gelten der geistliche Präses der Bruderschaft sowie das im laufenden Jahr amtierende Königspaar.
2. Die Amtszeit der Vorstandmitglieder beträgt 4 Jahre.
In jeder Generalversammlung werden mindestens zwei Vorstandsmitglieder gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit.
§ 9a Gesetzlicher Vorstand
Der Brudermeister, der stellvertretende Brudermeister, der Geschäftsführer sowie der Oberst und der Hauptmann bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen der Bruderschaft werden von zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.
Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neugewählten gesetzlichen Vorstandes im Vereinsregister.
§ 9b Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand gem. § 9 entscheidet in allen Angelegenheiten der Bruderschaft, soweit sie nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. Der gesetzliche Vorstand steht dem Vorstand als vorsitzendes Gremium vor und bereitet die Beschlussfassungen vor.
Daraus ergeben sich folgende Aufgaben für den gesetzlichen Vorstand:
a) Führung der laufenden Geschäfte,
b) Rechnungslegung über das laufende Geschäftsjahr,
c) Erstattung des Tätigkeitsberichtes,
Die Vorstandssitzungen werden vom Brudermeister, bei Verhinderung vom stellvertretenden Brudermeister, einberufen und geleitet. Bei Verhinderung beider wählt der Vorstand einen Versammlungsleiter. Es ist Protokoll zu führen, welches die Beschlüsse enthält und vom Brudermeister sowie vom Geschäftsführer genehmigt werden muss. Das Protokoll ist ordnungsgemäß zu archivieren.
Genaue Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder legt der Vorstand selbst intern fest. Diese Aufgabenverteilung wird im Protokoll der Vorstandsversammlung, in der sie festgelegt wird, festgehalten.
§ 10 Die Offiziere der Bruderschaft
Die Offiziere der Bruderschaft werden, wie der Vorstand, durch die Generalversammlung gewählt. Die Amtszeit der Offiziere beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Offiziers erfolgt Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit.
Ergänzend zu den gewählten Offizieren ernennt das Königspaar für die Dauer seiner Regentschaft die Königsoffiziere.
Die Offiziere unterstützen den Vorstand in seinen Aufgaben und werden regelmäßig zu Vorstands- und Offizierssitzungen eingeladen. Die zentrale Aufgabe dabei ist die Vorbereitung des Schützenfestes sowie der Generalversammlung. Weitere Aufgaben werden intern abgestimmt.
§ 11 Rechnungsprüfer
Die Generalversammlung wählt 2 Rechnungsprüfer (Kassenprüfer). Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
§ 12 Feste und Veranstaltungen
Die Bruderschaft feiert das Schützenfest als große öffentliche Veranstaltung, wie es traditioneller Brauch ist. Der Patronatstag der Bruderschaft ist der Gedenktag des Heiligen Antonius am 17. Januar eines jeden Jahres. Über sonstige Veranstaltungen beschließt der Vorstand.
§ 13 Begräbnisse
Jedes verstorbenen Mitglieds gedenkt die Schützenbruderschaft bei der hl. Messe sowie beim Totengedenken zum Schützenfest. Am Begräbnis, sofern dieses öffentlich stattfindet, sollen möglichst alle Schützenbrüder teilnehmen.
§ 14 Auflösung der Bruderschaft
Im Falle der Auflösung der Bruderschaft fällt das Vermögen an die örtliche katholische Kirchengemeinde mit der Zweckbindung für die St. Antoniuskapelle in Bettinghausen und mit der Maßgabe, dass sie das Vermögen verwaltet und die Inventarien, z. B. Fahnen, Königssilber, Urkunden und Protokollbücher aufbewahren soll. Vom Vermögen und Inventar ist ein Verzeichnis anzulegen, welches dem zuständigen Pfarrer zu übergeben ist. Die Einkünfte aus dem Vermögen fallen der örtlichen katholischen Kirchengemeinde mit der Zweckbindung für die St. Antoniuskapelle in Bettinghausen zu. Im Falle der Neugründung der Bruderschaft in der Pfarrei mit gleicher Zielsetzung hat die Kirchengemeinde das Vermögen und die Inventarien der neugegründeten Bruderschaft herauszugeben.
§ 15 Streitigkeiten
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Bruderschaft sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Sollte dies nicht möglich sein, muss ein Schiedsgericht angerufen werden. Eine außergerichtliche Einigung ist zu bevorzugen.
§ 16 Datenschutz
a) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Auszeichnungen; Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
b) Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
c) Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die üblichen Veröffentlichungen in der Presse, im Internet sowie Aushänge. Die Daten werden grundsätzlich so lange gespeichert, wie sie benötigt werden. Tritt das Mitglied aus, so werden auch hier nur die Daten verbleiben, die weiterhin benötigt werden, weil sie gesetzlich oder vereinsrechtlich oder für mögliche Auskünfte an Behörden gespeichert werden müssen.
d) Als Mitglied des Sauerländer Schützenbundes e.V. ist die Bruderschaft verpflichtet, ihre Mitglieder an den Verband zu melden, z.B. zur Zählung der Gesamtmitglieder oder bei besonderen Ehrungen. Bei Ehrungen werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten) übertragen; immer namentlich gemeldet werden Mitglieder mit besonderen Aufgaben. Hier werden, (z.B. bei gesetzlichen Vorstandsmitgliedern) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie die Bezeichnung ihrer Funktion in der Bruderschaft übertragen. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt schriftlich oder elektronisch.
e) Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts-Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins zu gegebener Zeit entfernt.
§ 17 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung der Schützenbruderschaft wurde in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 01. Dezember 1990 beschlossen. Diese überarbeitete Fassung wurde durch die Generalversammlung am 18. Januar 2020 verabschiedet und tritt zu diesem Datum in Kraft. Sie ersetzt damit die ursprüngliche Fassung.
Ein Hinweis zur Gendersprache: Hier wird zumeist zur Vereinfachung und zur Verbesserung der Lesbarkeit die männliche Form genutzt, was aber alle anderen Gender nicht ausschließen oder benachteiligen, sondern in gleicher Weise als integriert darstellen soll.
gez. Kai Imbach, Brudermeister
gez. Tim Kaczmarek, Geschäftsführer
gez. Ansgar Schneider, stellv. Brudermeister
gez. Daniel Drees, Oberst
gez. Christian Rickert, Hauptmann